Coronavirus: Stadt schränkt öffentliche Angebote weiter ein – Notfallbetreuung für Kinder

Schließung von Bars, Clubs, Kinos, Museen, Bädern, Spielplätzen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen

16.3.2020   Die Stadt Heidelberg schränkt das öffentliche Leben in der Stadt weitgehend ein. Ziel ist es, die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern und damit vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen. Die Stadt schließt bis auf wenige Ausnahmen alle eigenen Einrichtungen,

darunter die Verwaltungsgebäude, Stadtbücherei, den Zoo und die Schwimmbäder. Die Stadt untersagt außerdem den Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Kinos, Museen, Fitnessstudios, sowie die Benutzung von Spielplätzen und Sportanlagen. Kitas und Schulen sind nach den Vorgaben der Landesregierung ab Dienstag, 17. März 2020, bis zum Ende der Osterferien geschlossen. Die Stadt betreibt gemeinsam mit freien Trägern und dem Land eine Notfallbetreuung für Kinder, deren Eltern beide in systemrelevanten Bereichen arbeiten – also in Berufen, die für die Aufrechterhaltung besonders kritischer Bereiche zwingend nötig ist.

„Wir müssen jetzt alle zwischenmenschlichen Kontakte auf ein Minimum reduzieren. Wir schließen deshalb so gut wie alle Einrichtungen, Institutionen und Orte, wo sich üblicherweise viele Menschen treffen. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger: Bleiben Sie, wo immer es möglich ist, zuhause. Handeln Sie verantwortungsvoll! Das Coronavirus wird vor allem von Mensch zu Mensch übertragen. Deshalb müssen wir unseren Alltag für eine Zeit komplett umstellen. Jeder muss jetzt seinen Beitrag dazu leisten, dass wir Infektionsketten unterbrechen und unser Gesundheitssystem nicht durch zu viele Erkrankte auf einmal belastet wird“, erklärt Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner. 

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Ab Dienstag dem 17.März sind über eine Verordnung der Landesregierung und eine Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg geschlossen:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen und Theater
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Akademien und Fortbildungseinrichtungen (unter anderem Volkshochschule, Akademie für Ältere, Musik- und Singschule)
  • Stadtbücherei und andere öffentliche Bibliotheken
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder und Saunen
  • Fitnessstudios
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie für so genannte Indoorspielplätze.
  • Öffentliche Spielplätze unter freiem Himmel inklusive der „alla hopp“-Anlage
  • Alle Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, alle Jugendhäuser
  • Alle Seniorenzentren
  • Spielhallen und Prostitutionsstätten

Sonderregelung für Gastronomie und Kantinen

Der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen aller Art wird untersagt. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn ausschließlich ein Take-Away-Service / Mitnahme-Service für Speisen eingerichtet wird. Ein Bewirten vor Ort innerhalb der jeweiligen Betriebsräumlichkeiten für Gäste ist untersagt.

Notfallbetreuung für Kinder

Von Dienstag, 17. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, (Ende der Osterferien) findet an den baden-württembergischen Schulen kein Unterricht sowie an den Kindertageseinrichtungen kein Betrieb statt. Schülerinnen und Schüler müssen in dieser Zeit dem Unterricht und jeglichen sonstigen Veranstaltungen fernbleiben. Eine Notbetreuung wird für Kita-Kinder, Kinder in der Tagespflege und Schulkinder bis einschließlich Klassenstufe 6 eingerichtet.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder in kritischen Infrastrukturen tätig sind und daher an ihren Arbeitsplätzen benötigt werden. Ausgeschlossen von der Notbetreuung bleiben Kinder, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet befanden, ferner Kinder, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur zeigen.

Die Felder kritischer Infrastruktur sind laut einer Verordnung des Landes:

  • Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge
  • Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
  • Rundfunk und Presse.

An den Standorten von Notbetreuung werden kleine Betreuungsgruppen gebildet, damit sich die negativen Auswirkungen der Ansteckung von betreuten Kindern durch infizierte andere Kinder oder Betreuungskräfte in möglichst engen Grenzen halten. Die Kinder können Betreuung deshalb nur in jener Schule oder Kindertageseinrichtung erhalten, die sie besuchten. Die Einteilung der Kinder sowie die Auswahl und Einteilung des Personals für die Notbetreuung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung. Eltern erhalten die notwendigen Informationen und Anmeldeformalitäten dazu von den Einrichtungen, die ihre Kinder bislang besuchen.

Verwaltung schränkt Betrieb ein

Die Stadtverwaltung Heidelberg schließt grundsätzlich alle städtischen Verwaltungsgebäude. Geöffnet bleiben nur die Bürgerämter in den Stadtteilen – mit Ausnahme der Bürgerämter im Rathaus und im Bürgeramt-Mitte, Bergheimer Straße 69. Persönliche Besuche sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Stadt stockt dafür ihren telefonischen Bürgerservice unter Telefon 06221 58-10580 personell auf. Bürgerinnen und Bürger erfahren dort, welche Leistungen sie nach wie vor auf welchem Weg erhalten können. Die Bürgerinnen und Bürger werden grundsätzlich gebeten, sich nur noch mit unaufschiebbaren Angelegenheiten an die Verwaltung zu wenden. Diese sollen per Telefon, E-Mail oder Post erledigt werden.

Veranstaltungen und Versammlungen

Die zulässige Größe von Veranstaltungen und Versammlungen wird auf 50 Personen reduziert. Die Vorgabe gilt sowohl für geschlossene Räume als auch für Veranstaltungen und Versammlungen im Freien. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt.

Alle Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl bis 50 Personen sind anzeigepflichtig unter Vorlage einer Risikobewertung bei der Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt. Für Versammlungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage unter Vorlage einer Risikobewertung eine Ausnahmegenehmigung für bis zu 100 Teilnehmende beantragt werden.

Bei Trauungen im Standesamt der Stadt Heidelberg gilt die Regelung, dass zusätzlich zum Brautpaar und den Trauzeugen nur ein weiterer Gast zugelassen werden kann.

Bei Bestattungen gilt, dass nur noch der engste Freundes- und Familienkreis an der Bestattung teilnehmen kann – hier gilt eine Obergrenze von 10 Personen.

 


Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg über das Verbot von Veranstaltungen und zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19/Corona-Virus SARS-CoV2
Vom 16.03.2020 Az. 15.1

Zur Abwendung einer weiteren Ausbreitung von COVID-19/ SARS-CoV-2/Corona-Virus ergeht gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 16 Infektionsschutzgesetz, § 3 Abs.3, § 7 Corona-Verordnung, § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSGZustV und § 35 Satz 2 des LVwVfG durch die Stadt Heidelberg folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen oder Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt über 50 Personen untersagt.

Ausgenommen von dieser Untersagung sind Veranstaltungen der Gerichte, der Fachbehörden, der Fachämter, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.

2. Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl bis 50 Personen sind anzeigepflichtig unter Vorlage einer Risikobewertung bei der Stadt Heidelberg, Bürger- und Ordnungsamt. Für Versammlungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage unter Vorlage einer Risikobewertung eine Ausnahmegenehmigung für bis zu 100 Teilnehmende beantragt werden. Die Kriterien für die Risikoeinschätzung sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite Robert Koch-Instituts www.rki.de abrufbar. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten: a) Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) b) Veranstaltungsort/-zeit c) erwartende Gesamtteilnehmerzahl d) Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel).

3. Der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen aller Art wird untersagt. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn ausschließlich ein Take-Away-Service / Mitnahme-Service für Speisen eingerichtet wird. Ein Bewirten vor Ort innerhalb der jeweiligen Betriebsräumlichkeiten für Gäste ist untersagt.

5. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen, sofern nicht bereits von der Corona-Verordnung vom 16.03.2020 erfasst, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
b) Tanzschulen,
c) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
d) Angebote von Musikschulen,
e) Angebote in Literaturhäusern,
f) Angebote privater Bildungseinrichtungen,
g) Seniorentreffpunkte,
h) Indoorspielplätze,
i) Spielplätze,
j) Zoos

6. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.

8. Diese Anordnung ist bis zum 30.04.2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben.

9. Die Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 ist mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

10. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen im öffentlichen Interesse gebührenfrei.

Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Bürger- und Ordnungsamt, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg, ZN. 021 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Hinweise: Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 InfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Heidelberg, den 16.03.2020
Prof. Dr. Eckart Würzner
Oberbürgermeister

16.03.2020 - 18:15